direkt zum Inhalt springen | direkt zur Hauptnavigation springen

Projekt Abibuch

Eine Anleitung für Planung, Organisation und Produktion

7. Rechtliches

Wer eine Zeitung oder ein Buch veröffentlicht, ist für den Inhalt verantwortlich. Deswegen sollte man absolut gar nichts ungelesen ins Layout rutschen lassen. Wenn es wegen beleidigender, rassistischer, sexistischer oder anderweitig anstößiger Inhalte Ärger gibt, hilft es nichts, dass die auf einer persönlichen Seite eines einzelnen Schülers sind - haftbar ist immer erst einmal der Herausgeber. Und der muss genannt werden.

Das Impressum

Achtung: Dieser Absatz bezieht sich auf das Landespressegesetz von Berlin. Die Bestimmungen können in den einzelnen Bundesländern variieren.

Jahrbücher sind „Druckwerke von Jugendlichen für Jugendliche“ was bedeutet, dass sie in vielen Belangen wie Schülerzeitungen behandelt werden. So muss z. B. der verantwortliche Redakteur das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht einmal unbeschränkt geschäftsfähig sein. Da ein Jahrbuch auch kein „periodisch erscheinendes Druckwerk“ ist, muss nicht einmal ein verantwortlicher Redakteur im Impressum angegeben werden. Zwingend notwendig sind die Angabe von „Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers“. Da ihr sicherlich nicht für einen Verlag arbeitet, trifft wohl letzteres zu. Zum Thema Impressumspflicht und Rechtsgrundlagen gibt es ausführliche Informationen (im Text nach „Impressumspflicht“ suchen) bei der Jugendpresse Deutschland. Die Pressegesetze der Länder findet man unter www.presserecht.de.

Soweit zum Rechtlichen. Ansonsten könnt ihr ins Impressum sämtliche Mitarbeiter schreiben, die euch eine Erwähnung wert sind. Üblich ist eine Nennung der Mitarbeiter der verschiedenen Bereiche, falls ihr die Arbeit soweit aufgeteilt habt. (Redaktion, Layout, Titel...) Wer sich Diskussionen um Arbeitsanteile ersparen möchte, nennt die Mitwirkenden einfach in alphabetischer Reihenfolge.

Werbung

Anzeigen, die sich nicht deutlich vom redaktionellen Teil abheben, müssen mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht werden.

Das Recht am eigenen Bild

Nach den §§ 22 ff. Kunst-Urheber-Gesetz (KunstUrhG, Stand 2006) bedarf die Veröffentlichung einer Abbildung einer Person grundsätzlich deren Einverständnis. Dieses kann direkt (schriftlich oder mündlich, egal) oder durch schlüssiges Handeln (bewusstes Posieren, Annahme eines Honorars) erklärt werden. Die Erlaubnis können nur der Abgebildete, sein gesetzlicher Vertreter oder dessen Hinterbliebene (bis zu zehn Jahre nach dem Tod) geben. Dieses Einverständnisses bedarf die Veröffentlichung dann, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. (Dafür reicht aber schon, wenn z. B. jemand eine auffällige Frisur hat, die seine Bekannten auf einem Gruppenfoto wieder erkennen würden.)

Ausnahmen von dieser Bestimmung sind Abbildungen von „absoluten Personen des Zeitgeschehens“, d. h. bekannte Politiker, Künstler oder andere Personen des öffentliche Lebens und „relativen Personen des Zeitgeschehens“, also Menschen, die nicht dauerhaft oder in Verbindung mit einem Ereignis im Licht der Öffentlichkeit stehen, Angeklagte bei Prozessen von öffentlichem Interesse etwa. Bei letzteren muss für die Abbildung immer der Bezug zu dem aktuellen Ereignis vorhanden sein. (Das wäre dann also bei einem Angeklagten die Straftat, bzw. der Prozess.)

Einer Erlaubnis bedarf die Veröffentlichung außerdem dann nicht, wenn...

  • die Person auf dem Bild nur Beiwerk ist. (Passanten auf Fotos von Sehenswürdigkeiten etwa.)
  • die Abbildung eine Demonstration oder eine andere größere Menschenmenge zeigt.
  • es sich um eine steckbrieflich gesuchte Person handelt. (Nur wer hat so was in einem Abibuch?)

Einen Artikel zum Thema Bildrechte gibt es beim Jugendpressedienst der AOK.